Zusammenleben

Die Gesellschaft wandelt sich. Neben traditionellen Familienmodellen gibt es in der Schweiz heute viele verschiedene Formen des Zusammenlebens. Heiraten darf man ab 18 Jahren. Die Ehepartner sind vor dem Gesetz gleich: Sie haben die gleichen Rechte, Pflichten und Chancen.

Formen des Zusammenlebens

In der Schweiz leben viele Paare zusammen, ohne verheiratet zu sein. Sie leben im sogenannten Konkubinat, auch mit gemeinsamen Kindern. Paare mit dem gleichen Geschlecht konnten früher ihre Partnerschaft eintragen lassen. Seit 2022 können sie zivilrechtlich heiraten.

Zwischen Frau und Mann gibt es in der Schweiz keine feste Rollenteilung. Sie sind gleichberechtigt.

Heirat und eingetragene Partnerschaft

Wer in der Schweiz heiraten will, muss 18 Jahre alt sein. Für das Heiraten braucht es ein Ehevorbereitungsverfahren. Dazu meldet sich das Paar beim Zivilstandsamt der Wohngemeinde. Das Amt prüft, ob die Partner beide heiraten dürfen. Nachdem Verfahren muss das Paar innerhalb von 3 Monaten heiraten. Mehr Informationen über das Verfahren und die nötigen Unterlagen erhalten Sie bei Ihrem Zivilstandsamt. 

Vielleicht lebt eine der beiden Personen im Ausland. Die Person muss beim Schweizer Konsulat im Heimatland ein Visum für die Vorbereitung der Heirat einreichen.

Seit dem 1. Juli 2022 können Paare mit dem gleichen Geschlecht heiraten. Davor konnten sie ihre Partnerschaft eintragen lassen. Damit hatten sie ähnliche Rechte wie verheiratete Paare. Heute ist eine eingetragene Partnerschaft nicht mehr möglich. Paare können ihre eingetragene Partnerschaft behalten oder in eine Ehe umwandeln. Melden Sie sich dazu bei Ihrem Zivilstandsamt.

Gleiche Rechte und Pflichten

Ehepartner haben laut Gesetz die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind in der Ehe gleichberechtigt. Beide Ehepartner müssen heiraten wollen. Niemand darf zur Heirat gezwungen werden. Zwangsheirat ist in der Schweiz verboten. Behörden können die Ehe nach einer Zwangsheirat für nicht gültig erklären. Wer jemanden zur Heirat zwingt, bekommt eine Gefängnis- oder Geldstrafe. 

Betroffene können sich bei der Opferhilfe SG-AR-AI melden. Die Opferhilfe prüft die Möglichkeiten und hilft, eine Lösung zu finden. Sie ist rund um die Uhr an jedem Tag erreichbar. Telefon: +41 71 227 11 00.

Familienplanung

Spezielle Beratungsstellen in Appenzell Ausserrhoden beantworten Fragen zu Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität. Die Fachstellen informieren auch über Themen wie Verhütung, sexuelle Probleme, ungewollte Schwangerschaften oder Geschlechtskrankheiten. Die Gespräche sind vertraulich. Die Fachstellen geben keine Informationen weiter.

Die Fachstellen beraten auch werdende Eltern und Personen mit Kindern.

Scheidung

Die Scheidung verlangen können beide Ehepartner oder nur ein Ehepartner allein. Zuständig für die Scheidung ist das Kantonsgericht

Eine Scheidung nach Schweizer Gesetz ist auch möglich, wenn das Paar im Ausland geheiratet hat. Dann gelten folgende Bedingungen: Das Paar muss

  • mindestens seit einem Jahr in der Schweiz wohnen.
  • muss die meiste Zeit in der Schweiz leben. Der Lebensmittelpunkt muss hier sein.

Eine Scheidung hat vielleicht Folgen auf den Aufenthaltsstatus oder auf ein laufendes Einbürgerungsverfahren. Es gibt Regeln dafür, ob die ausländische Person nach der Scheidung in der Schweiz bleiben kann. Besondere Regeln gelten für Opfer von häuslicher Gewalt.

Die Beratungsstelle für Familien informiert, berät und unterstützt in schwierigen Lebenssituationen sowie bei Trennungen und Scheidungen. Sie hilft auch bei rechtlichen und anderen Fragen. Das Angebot ist für Familien, Paare und Einzelpersonen. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden bezahlt einen Teil der Kosten.